Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 247

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 247, Rn. X



BGH 5 StR 624/12 - Beschluss vom 22. Januar 2013 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Nur "flüchtige" Berührungen erfüllen nicht ohne Weiteres das Merkmal der Erheblichkeit der sexuellen Handlung nach § 184g Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 1999 - 4 StR 102/99 mwN). Die durch das Landgericht vorgenommene Bewertung hält sich nach den getroffenen Feststellungen innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.