Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1269

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 1269, Rn. X



BGH 5 StR 397/11 - Beschluss vom 10. November 2011 (LG Berlin)

Unbegründete Revision; Absehen von der Auferlegung von Kosten und Auslagen.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 74 JGG

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten R. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten R. mit der Klarstellung, dass auch die Urteile des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Januar und 29. April 2008 einbezogen sind.

Es wird davon abgesehen, diesen Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).