HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1265
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 1265, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht für eine Anwendung des § 74 JGG keinen Anlass.