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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1118

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 1118, Rn. X



BGH 5 StR 356/11 - Beschluss vom 28. September 2011 (LG Berlin)

Strafzumessung; Tatprovokation; Vertrauensperson der Polizei.

§ 46 StGB; Art. 6 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. April 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der gewichtigen Strafschärfungsgründe und der noch maßvollen Höhe der verhängten Freiheitsstrafe bleibt die Revision des Angeklagten H ohne Erfolg, obgleich die Tatprovokation durch eine Vertrauensperson der Polizei bei der Strafrahmenwahl nicht, wie grundsätzlich geboten, ausdrücklich erörtert worden ist.