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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 301

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 301, Rn. X



BGH 5 StR 320/11 - Beschluss vom 8. Februar 2012 (LG Berlin)

Gesetzlicher Richter (vertretbare Anwendung des Geschäftsverteilungsplans).

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht sei mit dem Richter am Landgericht F. nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unbegründet. Die Bestimmung des Vertreters beruhte auf einer vertretbaren Anwendung des Geschäftsplans für das Jahr 2011.