HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 629
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 629, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die ausreichenden Feststellungen des Landgerichts zur nicht geringen Menge (UA S. 20, 29) werden durch die missverständlichen, auf eine geringe Menge bezogenen Ausführungen (UA S. 31) nicht in Frage gestellt.