Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 495

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 495, Rn. X



BGH 5 ARs 26/10 - Beschluss vom 20. Mai 2010

Ausspähen von Daten (Auslesen eines Magnetstreifens auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion); Anfrageverfahren; redaktioneller Hinweis.

§ 202a Abs. 1 StGB; § 132 GVG

Entscheidungstenor

Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.

Gründe

1

Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2

Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB n.F.).

3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4

Der 5. Strafsenat tritt dem anfragenden Senat bei und gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

5

[Redaktioneller Hinweis: Zum Anfrageverfahren vgl. auch bereits Tyszkiewicz HRRS 2010, 207 ff.]