Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 365

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 365, Rn. X



BGH 5 StR 74/10 - Beschluss vom 25. März 2010 (LG Berlin)

Strafzumessung (Beruhen).

§ 46 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Trotz der Berücksichtigung der Erfüllung mehrerer Straftatbestände schließt der Senat bei der maßvollen Bestrafung der brutalen Tat gemäß der angegebenen Untergrenze des § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO hier aus, dass sich eine Erkenntnis des Tatgerichts vom Wegfall des teilverjährten Vergehens noch weiter strafmildernd hätte auswirken können.