Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 58

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 58, Rn. X



BGH 5 StR 481/10 (alt: 5 StR 552/09) - Beschluss vom 6. Dezember 2010 (LG Berlin)

Unzulässige Revision.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2010 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2010 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Rechtsmittel im Übrigen auch unter Berücksichtigung des gesamten auf die unterbliebene Unterbringung bezogenen Revisionsvorbringens - wie vom Generalbundesanwalt dargelegt - unbegründet wäre.