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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 319

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 319, Rn. X



BGH 5 StR 443/10 - Beschluss vom 11. Januar 2011 (LG Berlin)

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Aktenübersendung an den Generalbundesanwalt).

Art. 6 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. August 2009 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass jeweils zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Entschädigung für überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten; bei der Angeklagten R. wird darüber hinaus in den Fällen 31, 38 bis 40 der Urteilsgründe die Tagessatzhöhe hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils 20 € festgesetzt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Urteil des Landgerichts ist bezüglich der Angeklagten jeweils um die Feststellung eines Konventionsverstoßes wegen Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO zu ergänzen. Nach Urteilserlass sind die Akten erst Ende September 2010 beim Generalbundesanwalt eingegangen; dieser Zeitraum ist mit über 13 Monaten unangemessen lang. Der Senat stellt daher - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von Februar bis August 2010 fest und bemisst die von Amts wegen vorzunehmende Kompensation im Wege der Vollstreckungsanrechnung (BGHSt - GS - 52, 124) mit zwei Monaten auf die jeweils verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.

2

Darüber hinaus ist hinsichtlich der Angeklagten R. die Höhe des gegen sie bei den vier verhängten Einzelgeldstrafen festgesetzten Tagessatzes gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO von 30 € auf 20 € herabzusetzen. Das Landgericht hat - wie es in den Urteilsgründen selbst feststellte - bei der Berechnung der Tagessatzhöhe rechtsfehlerhaft die Unterhaltsverpflichtung der Angeklagten unberücksichtigt gelassen.

3

Der jeweils lediglich geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten rechtfertigt keine Kostenerstattung gemäß § 473 Abs. 4 StPO.