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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 941

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 941, Rn. X



BGH 5 StR 378/10 - Beschluss vom 29. September 2010 (LG Dresden)

Sicherungsverwahrung (Verhältnismäßigkeit).

§ 66 Abs. 3 StGB; § 67c StGB; § 62 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Mai 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ungeachtet des bisherigen Versagens des Angeklagten im Rahmen von Therapie und Führungsaufsicht wird das vergleichsweise geringere Gewicht der Anlasstat wie die eher knappe Erfüllung der formellen Voraussetzung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eine besonders sorgfältige Prüfung der Erforderlichkeit des Vollzugs der Unterbringung bei der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB, gegebenenfalls später § 67e StGB, geboten sein.