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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 929

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 929, Rn. X



BGH 5 StR 290/10 - Beschluss vom 31. August 2010 (LG Lübeck)

Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung (Unterrichtung durch den Vorsitzenden).

§ 247 Satz 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. November 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern D. und K. die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Zu der vom Beschwerdeführer D. erhobenen Rüge einer Verletzung von § 247 Satz 4 StPO weist der Senat auf BGHSt 51, 180 hin.