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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 169

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 169, Rn. X



BGH 5 StR 24/10 - Beschluss vom 17. Juni 2010 (LG Berlin)

Unmittelbarkeitsgrundsatz; Beruhen.

§ 250 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Seine Kostenbeschwerde wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Die von der Revision gerügte Verletzung des § 250 StPO kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Gesprächsvermerken das Urteil im Ergebnis nicht beruht. Zwar sind der Pkw (TR 3) und die Armbanduhr (Jaeger) als anzusetzendes Vermögen im Urteil bewertet worden. Die dort getroffene Schätzung war jedoch sehr maßvoll, sie gründet sich zudem weiterhin auf andere Erkenntnisquellen (Lichtbilder und Grunddaten der Vermögensgegenstände, Zeugenaussage der Finanzermittlerin A.).