Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 769

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 769, Rn. X



BGH 5 StR 236/10 - Beschluss vom 5. Juli 2010 (LG Berlin)

Unzulässige Revision.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. November 2009 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Rechtsmittel wären auch offensichtlich unbegründet.