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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 766

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 766, Rn. X



BGH 5 StR 231/10 - Beschluss vom 8. Juli 2010 (LG Bremen)

Beweiswürdigung (Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung).

§ 261 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Ungeachtet der heiklen Beweislage hat sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten aufgrund einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zu überzeugen vermocht.