HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 572
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 572, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Den Senat besorgt noch nicht, dass bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe die Höhe des nicht berechneten Gesamtschadens außer Betracht geblieben ist.