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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 572

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 572, Rn. X



BGH 5 StR 201/10 - Beschluss vom 1. Juni 2010 (LG Berlin)

Gesamtstrafenbildung (Erörterungsmangel; Beruhen).

§ 46 StGB; § 54 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Den Senat besorgt noch nicht, dass bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe die Höhe des nicht berechneten Gesamtschadens außer Betracht geblieben ist.