Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 224

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 224, Rn. X



BGH 5 StR 534/09 - Beschluss vom 28. Januar 2010 (LG Chemnitz)

Unzulässige Revision der Nebenklage (Rechtsmittelziel).

§ 400 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. August 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unzulässig im Sinne von § 400 Abs. 1 StPO, weil es eine Verurteilung des Angeklagten nach §§ 249, 250, 253, 255, 22, 23 StGB erstrebt, die ihn jedoch nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen.