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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1016

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 1016, Rn. X



BGH 5 StR 344/09 - Beschluss vom 15. Oktober 2009 (LG Bremen)

Strafklageverbrauch (Tatidentität); Doppelverfolgungsverbot.

Art. 103 Abs. 3 GG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat neigt dazu, hinsichtlich der Tötung des A. Tatidentität und damit Strafklageverbrauch anzunehmen.