HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1016
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 1016, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat neigt dazu, hinsichtlich der Tötung des A. Tatidentität und damit Strafklageverbrauch anzunehmen.