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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 406

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 406, Rn. X



BGH 5 StR 106/09 - Beschluss vom 6. April 2009 (LG Leipzig)

Unbegründete Revision; Strafzumessung (Beruhen).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 46 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die schwer nachvollziehbare Wendung zu nicht fernliegenden niedrigen Beweggründen (UA S. 28) hat sich auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt.