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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 550

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 550, Rn. X



BGH 5 StR 86/08 - Beschluss vom 16. April 2008 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Aus der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 25 Abs. 2 StGB gestrichen.