HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 550
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 550, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Aus der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 25 Abs. 2 StGB gestrichen.