Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 409

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 409, Rn. X



BGH 5 StR 602/08 - Beschluss vom 7. April 2009 (LG Potsdam)

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation).

Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat unterstellt eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Verfahrensverzögerung von etwa zwei Jahren. Dieser hat das Landgericht durch einen übermäßig hoch bemessenen Strafabschlag Rechnung getragen.

2

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 6. April 2009 hat vorgelegen.