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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 287

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 287, Rn. X



BGH 5 StR 582/08 - Beschluss vom 27. Januar 2009 (LG Bremen)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Gefährlichkeit des Angeklagten beschränkt sich nicht auf weniger schwerwiegende Beschaffungsdelikte. Das insgesamt nicht überaus hohe Gewicht der die Maßregel begründenden Taten wird bei der Prüfung nach §§ 67d, 67e StGB aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).