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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 126

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 126, Rn. X



BGH 5 StR 570/08 - Beschluss vom 12. Dezember 2008 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Gesamtstrafenfähigkeit des durch Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2007 - (537) 67 Js 451/04 KLs (26/05) - wird hingewiesen.