HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 818
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 818, Rn. X
Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Dresden vom 22. September 2006 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.
Nachdem der Senat durch Urteil vom heutigen Tag den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen hat, ist der Unterbringungsbefehl gemäß §§ 275a Abs. 5, 126a Abs. 3, 126 Abs. 3 StPO aufzuheben (vgl. BGH NJW 2008, 1684, 1685).