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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 566

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 566, Rn. X



BGH 5 StR 200/08 (alt: 5 StR 414/07) - Beschluss vom 20. Mai 2008 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Dezember 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Gesamtstrafenbildung bezüglich des Angeklagten Z. lässt keinen Rechtsfehler erkennen.