HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 616
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 616, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. April 2008 entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.