HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 563
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 563, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte hat die Frage der Anwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.