Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 555

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 555, Rn. X



BGH 5 StR 107/08 - Beschluss vom 17. April 2008 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, das Rechtsmittel des Angeklagten B. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Einziehung des Mobiltelefons Nokia (Ass. Nr. 7.5) entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.