HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 368
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 368, Rn. X
Es wird festgestellt, dass sich der Zeuge N., als Nebenkläger wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen hat.
Ihm wird Rechtsanwalt K. als Beistand bestellt.
Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Nebenkläger hat durch Schriftsatz vom 8. Januar 2008, bei dem Revisionsgericht am 24. Januar 2008 eingegangen, den Anschluss an die öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO war dem Nebenkläger ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich.