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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 368

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 368, Rn. X



BGH 5 StR 609/07 - Beschluss vom 6. Februar 2008

Anschlussberechtigung der Nebenklage; Beistandsbestellung.

§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, dass sich der Zeuge N., als Nebenkläger wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen hat.

Ihm wird Rechtsanwalt K. als Beistand bestellt.

Gründe

1

Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Nebenkläger hat durch Schriftsatz vom 8. Januar 2008, bei dem Revisionsgericht am 24. Januar 2008 eingegangen, den Anschluss an die öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO war dem Nebenkläger ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich.