HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1132
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 1132, Rn. X
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des nicht allzu erheblichen Gewichts der einzelnen Taten wird bei der nach § 67e StGB gebotenen Überprüfung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besonders Bedacht zu nehmen sein.