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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1132

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 1132, Rn. X



BGH 5 StR 381/07 - Beschluss vom 23. Oktober 2007 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts des nicht allzu erheblichen Gewichts der einzelnen Taten wird bei der nach § 67e StGB gebotenen Überprüfung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besonders Bedacht zu nehmen sein.