HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 895
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 895, Rn. X
Die Revision der Nebenklägerin M. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die den Angeklagten P., S., U. und Se. entstandenen notwendigen Auslagen.
Über die Kostenbeschwerde des Angeklagten S. hat gemäß § 464 Abs. 3 StPO das Kammergericht zu befinden (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 464 Rdn. 25).