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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 891

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 891, Rn. X



BGH 5 StR 269/07 - Beschluss vom 1. August 2007 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.