HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 891
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 891, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.