Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 223

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 223, Rn. X



BGH 5 StR 253/07 - Beschluss vom 22. Januar 2008 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen des Angeklagten O. sowie der Einziehungs- und Verfallsbeteiligten K. & D. & S. OHG und K. GbR gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.