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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 747

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 747, Rn. X



BGH 5 StR 222/07 - Beschluss vom 4. Juli 2007 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zuerkannten Strafabschläge halten sich noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.