HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 887
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 887, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
In der Liste der angewendeten Vorschriften betreffend den Angeklagten C. entfallen die Vorschriften § 152a und § 152b Abs. 1 StGB.