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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 561

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 561, Rn. X



BGH 5 ARs 13/06 - Beschluss vom 9. Mai 2006

Rügeverkümmerung; Recht auf ein faires Verfahren.

Art. 6 EMRK; § 274 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Der 5. Strafsenat tritt einer Änderung der ständigen Rechtsprechung zur Protokollberichtigung ("Rügeverkümmerung") mehrheitlich entgegen: Er wird seine diesbezügliche Rechtsprechung nicht ändern.

Entscheidungstenor

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Gründe

1

Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt.

2

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

3

Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der vorgelegten Rechtsfrage nicht auf.

4

Jedoch werden im Senat auch andere Ansichten vertreten. So wird teils dem 1. Strafsenat zugestimmt, teils die Eröffnung eines - etwa besonders gestalteten - Freibeweisverfahrens befürwortet.