Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 759

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 759, Rn. X



BGH 5 StR 280/06 - Beschluss vom 27. Juli 2006 (LG Cottbus)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. April 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; in den Fällen 12 und 13 der Urteilsgründe beträgt die Einzelfreiheitsstrafe jeweils ein Jahr und sechs Monate (vgl. Antragsschrift der Bundesanwaltschaft).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.