HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 759
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 759, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. April 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; in den Fällen 12 und 13 der Urteilsgründe beträgt die Einzelfreiheitsstrafe jeweils ein Jahr und sechs Monate (vgl. Antragsschrift der Bundesanwaltschaft).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.