Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1124

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 1124, Rn. X



BGH 5 StR 225/06 - Beschluss vom 4. Juli 2007 (-)

Zuständigkeit für eine Entschädigung nach dem StrEG.

§ 2 Abs. 1 StrEG; § 8 Abs. 1 StrEG

Entscheidungstenor

Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Angeklagten S. wird abgesehen.

Gründe

1

Für die Entscheidung, ob dem Angeklagten dem Grunde nach Entschädigung zuzubilligen ist (§ 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 StrEG), ist das Landgericht zuständig, weil die Beantwortung der hierbei noch klärungsbedürftigen Fragen eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe darstellt (BGH NJW 1991, 1839, 1840). Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen sind nicht ohne weiteres und abschließend aus den dem Senat vorliegenden Akten feststellbar (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1). Der Antrag ist deshalb beim Landgericht Potsdam als erstinstanzlichem Gericht einzureichen.