HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 230
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 230, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 367).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.