HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 138
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 138, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat hält die gefundene Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten angesichts des massiven Tatbildes - aus menschenverachtender Motivation geschehenes Anzünden eines schlafenden Obdachlosen, der die entstandenen Brandwunden nur dank intensivmedizinischer Versorgung mit erheblichen Verletzungsfolgen überlebte - für ausgesprochen milde.