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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 619

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 619, Rn. X



BGH 5 StR 155/05 - Beschluss vom 1. Juli 2005 (LG Cottbus)

Schuldspruchberichtigung; Fassungsversehen.

§ 354 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten L gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. November 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe gemäß § 349 Abs. 4 StPO berichtigt und insgesamt, wie folgt, klargestellt: Der Angeklagte L ist schuldig

- der Vergewaltigung in elf Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und davon in vier Fällen in weiterer Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern,

- der versuchten Vergewaltigung,

- des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei weiteren Fällen, davon ein einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen,

- des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei weiteren Fällen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Strafmaßrevision des wegen insgesamt 17 Sexualstraftaten zum Nachteil seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilten Angeklagten L bleibt letztlich ohne Erfolg. Ergänzend und zur Erläuterung des Beschlußtenors merkt der Senat lediglich an: Im Fall II 3 der Urteilsgründe ist das tateinheitliche Vergehen nach § 174 StGB teilverjährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. April 2005). Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, daß sich dies auf den Einzelstrafausspruch ausgewirkt hat.

2

Im übrigen ergibt sich die Subsumtion der nach dem Geständnis des Angeklagten festgestellten Taten eindeutig aus II und IV der Urteilsgründe.

3

Bei den 15 Straftaten zum Nachteil der Töchter des Angeklagten liegen entgegen dem mindestens mißverständlich gefaßten - und daher insgesamt klarstellungsbedürftigen - Urteilstenor des Landgerichts nur vier Fälle mit tateinheitlichen Verbrechen sowohl nach § 177 StGB als auch nach § 176a StGB vor; hingegen ist lediglich in drei Fällen allein ein Vergehen nach § 174 StGB gegeben.

4

Insoweit handelt es sich im Rahmen der Begründung der Strafzumessung unter V der Urteilsgründe, UA S. 22, bei der Benennung des § 176a Abs. 1 StGB als angeblich strafrahmenbestimmend für die beiden Fälle II 13 und 14 der Urteilsgründe um ein - wie die milden Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe erweisen - offensichtliches Fassungsversehen des Landgerichts.