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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 415

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 415, Rn. X



BGH 5 StR 581/04 - Beschluss vom 16. Februar 2005 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles wird auf die Möglichkeit der Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach Verbüßung eines Drittels der Strafe (§ 88 Abs. 2 JGG) hingewiesen.