HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 933
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 933, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Juni 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 hat vorgelegen.