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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 933

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 933, Rn. X



BGH 5 StR 428/04 - Beschluss vom 11. Oktober 2004 (LG Göttingen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Juni 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 hat vorgelegen.