HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 851
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 851, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu Ziffer I 4 a nicht vor.