Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 849

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 849, Rn. X



BGH 5 StR 263/04 - Beschluss vom 3. August 2004 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Soweit der Angeklagte R B das Verfahren beanstandet, sind die Rügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig. Auf die Frage ihrer Begründetheit kommt es daher nicht an (vgl. insoweit BGHSt 48, 161, 168; BGH, Beschl. vom 7. Juli 2004 - 5 StR 71/04).