HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 536
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 536, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. April 2004 hat vorgelegen.