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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 536

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 536, Rn. X



BGH 5 StR 129/04 - Beschluss vom 19. April 2004 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. April 2004 hat vorgelegen.