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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 233

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 233, Rn. X



BGH 5 StR 466/03 - Beschluss vom 3. Dezember 2003 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an, daß das Landgericht im Fall 5 als Handlungsform der (gewerbsmäßigen) Hehlerei nicht ein "Absetzen", sondern ein "Sichverschaffen" angenommen hat.