Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 146

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 146, Rn. X



BGH 5 StR 445/03 - Beschluss vom 18. Dezember 2003 (LG Berlin)

Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (kein Zweck der Vermeidung der Anordnung der Sicherungsverwahrung).

§ 66a StGB; § 66 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an: Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB soll nicht dazu führen, in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB angezeigt ist, die Verhängung dieser Maßregel zu vermeiden.