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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 332

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 332, Rn. X



BGH 5 StR 444/03 - Beschluss vom 4. Februar 2004 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Der von den Revisionen geltend gemachte Verstoß gegen § 252 StPO gefährdet den Bestand des Urteils nicht.

2

Der Senat kann jedenfalls angesichts der umfangreichen, auf Sachbeweise, Ergebnisse von Observationen, den Inhalt von Telefongesprächen und Zeugenaussagen gestützten Beweisführung hinsichtlich des Verkaufs von 250 g Heroingemischs durch B I und den Angeklagten I I an B (UA S. 62 bis 83) ausschließen, daß das aus dem verlesenen Urteil gegen B I entnommene Geständnis Einfluß auf die Überzeugungsbildung hatte.

3

Solches schließt der Senat auch aus, soweit das Landgericht diesem Urteil eine Zugehörigkeit des B I zu einer Absatzorganisation entnommen hat, in der mehrere Personen mit dem Familiennamen I tätig waren (UA S. 19). Die - vor dem Hintergrund der ebenfalls in Rauschgiftgeschäfte verwickelten R und S I - eher schwache indizielle Bedeutung des Familiennamens für eine Organisationszugehörigkeit der Angeklagten hat in den ihre weitergehende Mittäterschaft begründenden umfangreichen Gesamtwürdigungen zahlreicher objektiver und subjektiver Beweismittel (UA S. 38 bis 42; 57 bis 62; 86 f.) keinerlei Niederschlag gefunden.