HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 147
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 147, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Beim Angeklagten A B wird im Fall 627 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt (Mindeststrafe gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1b nF, § 26 StGB, vgl. UA S. 116).